Satzung des Vereins „Exercise is Medicine Deutschland e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen ‚Exercise is Medicine Deutschland‘
(2) Er hat den Sitz in Ulm
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(5) Die deutsche Satzung ist rechtsverbindlich

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ‚Exercise is Medicine Deutschland‘ ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Förderung der körperlichen Aktivität und Bewegung als standardisiertes Mittel in Prävention und Therapie in der Medizin in Deutschland. ‚Exercise is Medicine (EIM) Deutschland ‘ ist Teil der globalen Initiative ‚Exercise ist Medicine‘.

Die globale Initiative „Exercise is Medicine“ (EIM, Hauptsitz in den USA, Indianapolis) strebt an, den präventiven und rehabilitativen Nutzen von körperlicher Bewegung in ein flächendeckendes Konzept umzusetzen. Ärzte, nicht-ärztliche Berufsgruppen in der Medizin, Medien und Patienten werden dazu angeregt, körperliche Bewegung als Behandlung zu verstehen. Ärzte werden dazu aufgefordert, Bewegung zu verschreiben und als Therapiemaßnahme einzusetzen. Auch politische Entscheidungen können beeinflusst werden, um Strukturen für Sport und Bewegung im medizinischen Alltag zu schaffen.

Das Europäische Zentrum „European Initiative for Exercise in Medicine“ (EIEIM) soll europäische Nationen mit Informationen über Exercise is Medicine versorgen, gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen durchführen und nationale Zentren unterstützen und beraten. Zudem soll mit der Initiative ein besserer Zugang zu den Gremien der Europäischen Union und der Bundesregierung, insbesondere zum Bundesministerium für Gesundheit und zum Bundesministerium für Forschung und Technologie erreicht werden.

Das Deutsche Zentrum „Exercise is Medicine Deutschland“ (EIM Deutschland) wurde von der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) initiiert und soll weitere zentrale Akteure des Gesundheitswesens des Sport- und Gesundheitsvorsorge mit einladen, um eine schlagkräftige Initiative zur Verfolgung der Ziele zu bilden. Mit den Mitgliedsorganisationen sollen Ärzte, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Verbände, Sporttherapeuten, Physiotherapeuten, Fitnessstudiobetreiber, Firmen, aber auch die Politik dazu gebracht werden, diese Ziele zu unterstützen. Dabei soll EIM Deutschland subsidiär bestehende Initiativen ihre Mitgliedsorganisationen unterstützen, Mittel dafür bereitstellen und neue Ideen einbringen.

Körperliche Aktivität soll von allen Gesundheitsdienstleistern als präventives und therapeutisches Mittel angesehen und als solches behandelt und eingesetzt werden. Dies führt auf lange Sicht zu einer verbesserten Gesundheit der Bevölkerung sowie zur Reduktion von Kosten für das Gesundheitssystem.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der folgenden Ziele:

  • Die Integrierung körperlicher Aktivität in medizinische Behandlungspläne
  • Die Integrierung körperlicher Aktivität in die Primär- und Sekundärprävention
  • Die Integrierung körperlicher Aktivität in die Lehrpläne des Medizinstudiums
  • Das Schaffen des breiten Bewusstseins dafür, dass Bewegung tatsächlich Medizin ist
  • Körperliche Aktivität zum Gesprächsthema einer jeden Patientenvisite werden zu lassen (Erfassung in der Anamnese)
  • Die Unterstützung von Medizinern und anderen Gesundheitsdienstleistern, Patienten effektiv über Bewegung zu beraten und Überweisungsschemata zu erstellen
  • Politisches Umdenken, das dazu führt, dass der Stellenwert körperlicher Aktivität in der Medizin steigt
  • Steigerung der Motivation von Medizinern und anderen Gesundheitsdienstleistern, selbst körperlich aktiv zu sein
  • Veranstalten von Kongressen, Symposien und Fortbildungen
  • Zertifizierungen, Lizensierung und Prüfung von Fort- und Ausbildungs- Programmen, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig
  • Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften, Vereinigungen und Organisationen im Sinne der Initiative, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig

Konkurrenzschutzklausel:
(1) EIM Deutschland wird Fortbildungen, die z.B. zur Erlangung von Berufsqualifikationen führen, nur nach schriftlicher Vereinbarung in Kooperation mit den ansonsten zuständigen Mitgliedsgesellschaften, (z.B. für Sportmedizin die Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin) anbieten.
(2) Einzelmitglieder sind verpflichtet, Mitglied in einer der Mitgliedsorganisationen von EIM Deutschland zu werden.

Es ist beabsichtigt, einen Lizenzvertrag zur Nutzung von Logos und Programmen sowie zur Regelung von Rechten und Pflichten zwischen den Vertragspartnern EIM Deutschland, EIM, EIEIM und den Mitgliedsgesellschaften abzuschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person/Verband/Gesellschaft werden, die seine Ziele unterstützt. Dies können sein:

  • Nationale Sport- Gesundheits- bzw. Präventionsverbände, Vereine oder Initiativen
  • Ärztliche und sportwissenschaftliche Fach- und Standesgesellschaften

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat so kann es durch den geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Funktionsträger: Mitglieder des Vorstandes oder weitere Amtsträger des Vereins für die Dauer ihrer Amtsträgerschaft
(7) Personen, die Exercise is Medicine unterstützen, können außerordentliche Mitglieder werden, wobei eine außerordentliche Mitgliedschaft kein Stimmrecht erwirbt. Außerordentliche Mitglieder müssen Mitglieder einer der Mitgliedsorganisationen von EIM Deutschland sein und dies auf Verlangen nachweisen.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Vize Vorstandsvorsitzenden und dem Finanzvorstand.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist über 3 Perioden möglich.
Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Öffentlichkeitsarbeit: Vertretung der Ziele und Inhalte des Vereins gegenüber Verbänden, Politik, Europäischer Kommission und Fachgesellschaften
  • Kooperationen und Zusammenarbeit mit anderen Initiativen/Gesellschaften
  • Akquise von Sponsoren
  • Umsetzung von EIM/EIEIM Konzepten in Deutschland

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages angemessen vergütet werden oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienste des Vereins, entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Dies gilt für (angemessene) Vergütungen sowie den steuerlich zulässigen Ersatz von Aufwendungen.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 28 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn sie persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können grundsätzlich auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse und Protokolle der Video- oder Telefonkonferenzen sind schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand per E-Mail zu bestätigen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet in der Regel im Rahmen eines wissenschaftlichen Kongresses oder einer Jahresversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenzsitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt einen Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum der versandten E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene, E-Mail Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Genehmigung über die Aufnahme eines Darlehens,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind vom Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand per E-Mail zu bestätigen.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.